Zum Inhalt springen
Nächstes Spiel: Bern – Genève-Servette HC, 19:45Support täglich 9 bis 22 Uhr
Recht

IPTV und Recht in der Schweiz

Aktualisiert am , von der Redaktion IPTV Simplon

Kurzantwort

IPTV als Technik ist legal. Für Zuschauer gilt in der Schweiz der Eigengebrauch nach Artikel 19 URG: Laut dem Institut für Geistiges Eigentum ist Streaming für den Privatgebrauch erlaubt, auch aus illegalen Quellen. Strafbar macht sich, wer Sender ohne Rechte weiterverbreitet, bei gewerbsmässigem Handeln mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

  • Zuschauer: Eigengebrauch nach Art. 19 URG, Behördenauskunft des IGE.
  • Anbieter ohne Rechte: Art. 67 und 69 URG, gewerbsmässig bis fünf Jahre.
  • Netzsperren gegen Piraterie gibt es in der Schweiz nicht.
Schweizerisches Bundesgericht in Lausanne (Urheberrecht Art. 19 URG)
Foto: Schwizgebel, CC BY-SA 3.0

Diese Seite informiert über die Rechtslage. Sie ist keine Rechtsberatung.

Diese Seiten fassen zusammen, was im Gesetz steht, was Behörden dazu sagen und was in der Praxis passiert ist. Wir trennen dabei, was heute gilt, von dem, was nur diskutiert wird. Alle Aussagen haben eine Quelle mit Datum.

Was gilt heute für wen?

Wer Was gilt heute Grundlage
Zuschauer, privat Streaming für den Eigengebrauch erlaubt, auch aus illegaler Quelle Art. 19 URG, Auskunft IGE
Zuschauer, die selbst hochladen oder teilen nicht vom Eigengebrauch gedeckt IGE, Art. 67 URG
Anbieter ohne Rechte strafbar, gewerbsmässig von Amtes wegen verfolgt Art. 67 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 URG
Internet-Zugangsanbieter keine Pflicht zu Netzsperren BGer 4A_433/2018
Hosting-Dienste mit besonderer Gefahr Pflicht, gelöschte Inhalte nicht erneut zuzulassen Art. 39d URG

Die Einzelheiten stehen auf den drei Unterseiten. Wer einen Anbieter sucht, liest zusätzlich unseren Ratgeber zu seriösen IPTV-Anbietern und vergleicht die Preise.

Erst testen, dann entscheiden

24 Stunden gratis, ohne Zahlungsdaten. Wir richten den Test per WhatsApp mit Ihnen ein.

Fragen? WhatsApp